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"Laesio
enormis" bedeutet, dass ... wenn die Voraussetzungen erfüllt sind,
(Tätigkeit nicht zum täglichen Geschäft gehörend,
Preis weicht um 50 %
vom Normalpreis, Marktpreis ab), ist der Vertrag ungültig |
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Das
Gegenteil von "Wucher", wenn ein Unternehmen (nicht im dem
Geschäftsbereich tätig) oder ein Konsument ein Geschäft
abschliessen,
dass zu ihrem grossen Nachteil ist, weil der Wert sehr viel höher
ist. |
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der anggebene Preis ist offensichtlich
günstiger als die Hälfte Unternehmen können sich nicht
darauf berufen - nur auf Konsumenten anwendbar
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Der Preis
muss mindest günstiger als die Hälfte sein. Ist nur anwendbar
für
Konsumenten, somit kann sich nur ein Konsument darauf berufen, nicht
aber Unternehmen (Webshops). |
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Der
Unterschied vom angegebenen Preis zu dem was die Ware tatsächlich
wert
ist, ist enorm. Daher ist kein gerechter Wertaustausch (Ware gegen
Geld) vorhanden und eine Partei erhält beiweitem weniger, als die
Ware
tatsächlich wert ist. |
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Die
Regelung besagt, dass es bei einer Verkürzung über die
Hälfte
offensichtlich und erkennbar ist, dass ein Fehler in der Preisangabe
vorliegt, und man daher davon ausgehen muss, dass der angegebene Preis
falsch ist. In dem Beispiel Speicherriegel war der angegebene Preis um
das 100fache niedriger. |
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Die Ware
ist tatsächlich viel mehr Wert als 1,90 €. Deshalb erhält
eine
Vertragspartei WESENTLICH weniger als die Hälfte vom eigentlich
Wert
der Lieferung. Somit kann die laesio enormis einen
Vertragsnichtigkeitsgrund darstellen. |
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Diese
Regelung gilt nur bei einem Verkauf eines Gutes durch eine
Privatperson. Wenn das Gut für einen geringeren Preis verkauft
wird als
die Hälfte des Wertes so fällt dies unter die laesio enormis
Regelung.
Dadurch kann man den Kaufvertrag wieder anfechten und hat die Chance
das Gut wieder zurück zu bekommen. Beispiel: Privatverkauf eines
Hauses
für einen Euro von der verwirrten Großmutter. Laesio enormis
tritt ein
und der Kaufvertrag ist ungültig. |
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Ein
Kaufvertrag kann ungültig erklärt werden, wenn der Wert der
des
gekauften Gutes unter der Hälfte des eigentlichen Kaufpreises
liegt.
Dies ist eine Schutzbestimmung für Konsumenten gegen Wucher. |
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Erhält
bei einem entgeltlichen Geschäft eine Partei weniger als die
Hälfte
dessen, was sie der anderen Partei gibt. --> geschädigte Partei
kann
den Vertrag anfechten. Beispiel: Jemand bezahlt für einen PKW, der
nur
5.000 Euro Wert ist, 15.000 Euro. Laesio enormis nicht gültig bei
Geschäften zwischen Geschäftsleuten! |
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es bestehen zwei Vertragsteile bei dem ein ein
Produkt um den Preis um weniger als die Hälfte des
Gegenwärtes geboten wird |
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Gegenleistung
ist weniger als die Hälfte der Leistung wert --> sittenwidrig
-->
Vertrag kann angefochten werden --> nur für Konsumenten
gültig! |
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Ist der Preis ganz offensichtlich zu niedrig
bzw. zu hoch angeführt (mehr als 50 %), kann der Vertrag
aufgelöst werden |
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Laesio
enormis, die Verkürzung über die Hälfte, bedeutet, dass
bei Vorliegen
eines Verkaufes (z.B.: der Verkaufspreis liegt unter 50% des
Marktwertes) der Vertrag nicht rechtsgültig ist. Dies gilt jedoch
nur
für Private oder Liebhaberei. |
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Leistung
und Gegenleistung stimmen insofern nicht überein als ein
Vertragsbestandteil im Wert um weniger als die Hälfte des normalen
Wertes als Gegenwert geboten wird - es kann sich nur jener
Vertragspartner darauf berufen, der sich im normalen Geschäft
nicht mit
dem verkürzten Vertragsbestandteil befasst |
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nur für Konsumenten möglich -
können sich darauf berufen. konsument müsste dann 190 euro
zahlen |
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nur Konsumenten können sich darauf
berufen. wird nicht sinnvoll sein, weil die konsumentin dann die 190
Euro zahlen müsste. |
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nur von
konsumenten anwendbar, das heisst ein Unternehmen (geschäftliche
Tätigkeit) kann sich darauf nicht berufen -> Konsument
würde sich
aber in diesem fall nicht auf die Laesio enormis berufen, da sie sonst
ja mehr als die Hälfte zahlen müsste, das wäre ja nicht
das, was sie
will! |
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Preis ist
deutlich günstiger als die Hälfte und auf diese Klausel kann
sich nur
ein Konsument berufen. Da in diesem Fall der Webshop kein Konsument
ist, kann er sich darauf nicht berufen. |
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Preis ist
mind. um die Hälfte billiger als der dafür übliche
Preis. Konsument
kann darauf hin aus Geschäft zurücktreten - dient
Konsumentenschutzzwecken |
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Preis ist mindestens um die hälfte
billiger als der übliche Preis kann Konsument zurücktreten -
gilt nicht bei Geschäftsleuten |
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preis ist offensichtlich günstiger als die
häfte des normalpreises. nur konsument kann sich darauf berufen. |
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preis ist
offensichtlich günstiger, als die hälfte vom gängigen
normalpreis. nur
konsument, der privaten einkauf tätigt, kann sich darauf berufen |
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Ungültigkeit eines Kaufvertrages bei
Überhöhung des Preises ums Doppelte
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Wenn der
Preis offensichtlich überhöht oder zu niedrig (zu mehr als
50%) ist,
kann der Vertrag aufgelöst werden. Erfüllung findet nicht
statt. |
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wenn der Preis um mehr als die Hälfte zu
niedrig angegeben wird kann der Konsument vom Geschäft
zurücktreten. |
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Wenn die
Kosten geringer sind als die Hälfte des Marktwerdes, kann ein
"geschädigter" Konsument, der als Verkäufer tätig war,
diese anwenden
um den Vetrag für ungültig zu erklären zu lassen |
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Wenn ein
käufer den tatsächlichen wert eines gegenstandes nicht kennt
und im
nachhinein erfährt, dass dieser in wirklichkeit weniger als die
hälfte
beträgt, kann der vertrag für ncihtig erklärt werden.
Wie eben genannt,
können sich hierauf lediglich konsumenten berufen. |
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wenn ein
Privater etwas zum Verkauf anbietet, sich im vorhinein nicht klar war
über den tatsächlichen Wert oder irrtümlich einen
falschen Preis angab,
kann er im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten |
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wenn ein vertragsteilnehmer weniger als der
andere der die gegenleistung bekommt... |
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wenn eine partei weniger als die hälte
dessen erhält, was die ware tatsächlich wert ist |
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Wenn
jemand ein Produkt kauft, das nicht zu seiner gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gehört, dann kann der Kunde (meistens
nur Konsument)
die Ungültigkeit des Kaufvertrages beantragen. Er kann ja
schließlich
nicht den echten Preis der Ware kennen. |
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Wenn
Preis um mehr als die Hälfte zu niedrig angegeben wurde, kann ein
Konsument vom Geschäft zurücktreten. Gilt nicht für
Geschäfte zwischen
Unternehmen oder zu Gunsten von Unternehmern. |
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österr.
Recht: wenn der "Wahre Wert" der Ware mehr als 50% des Kaufpreises
ausmacht, kann der Kauf für "ungültig" erklärt werden -
"Konsumentenschutz" (nicht bei Geschäftläuten) |